IWiN
Individuelle Weiterbildung in Niedersachsen (IWiN)
Mit dem Programm "IWiN - Individuelle Weiterbildung in Niedersachsen" fördert das Land Niedersachsen die Weiterbildung von Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bis zum Jahr 2013. Hierzu werden Zuschüsse aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes Niedersachsen gezahlt. Durch die Förderung sollen sich die niedersächsischen KMU und deren Mitarbeiter weiterentwickeln, um sich den neuen Herausforderungen stellen zu können. Für die Beratung und Antragstellung der KMU wurden in ganz Niedersachsen Regionale Anlaufstellen eingerichtet.
Wer kann einen Antrag stellen und was wird gefördert?
Eine Förderung beantragen können Unternehmen mit Betriebssitz in Niedersachsen, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bzw. Kleinstunternehmen sind sowie Angehörige der freien Berufe. Die Zahl der Beschäftigten ist dabei ein wichtiges Kriterium: KMU sind Unternehmen mit
- weniger als 250 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. Euro (oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio.) und sind unabhängig und eigenständig.
Antragsberechtigt sind auch Inhaberinnen und Inhaber von Klein- und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und alle freiberuflich Tätigen. Die Qualifizierungen sollen 30 Zeitstunden nicht unterschreiten. Wenn eine Maßnahme in Module aufgeteilt ist, zählt die Gesamtstundenanzahl.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zu den Kosten der Weiterbildung. Gefördert werden können bis zu 70 % der förderfähigen Qualifizierungskosten (Seminarentgelt und Prüfungsgebühren bis zu 20 Euro pro Seminarstunde). Gegebenenfalls kann durch Freistellung der Mitarbeiter der Zuschuss auf bis zu 90 % erhöht werden. Pro Kalenderjahr können je Betrieb bis zu 5.000,- Euro aus ESF-Mitteln bewilligt werden. Der Beitrag des Unternehmens besteht aus einem Eigenbeitrag von mindestens 10 % der Weiterbildungskosten und bei einer eventuellen Freistellung (Weiterzahlung des Gehalts für die Beschäftigten während der Zeit der Weiterbildung) aus den Freistellungskosten. Die Freistellung der Mitarbeiter ist nicht zwingend vorgegeben. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber können für ihre eigenen Weiterbildungen keine Freistellungskosten geltend machen.
Nähere Informationen unter IWiN Niedersachsen.